Geburtsgebrechen Trismomie 21 aktueller Stand
Verfasst: 29.11.2013, 23:53
Eingereichter Text
1. Ist dem Bundesrat bekannt, dass medizinische Massnahmen wie Physiotherapie und Logopädie für Kinder mit Downsyndrom sehr hilfreich sein können und man sich demzufolge fragen kann, warum die entsprechenden Kosten nicht von der IV übernommen werden sollen?
2. Wird der Katalog der Geburtsgebrechen tatsächlich überarbeitet, und wenn ja, welche Kriterien werden in Zukunft bei der Beurteilung beigezogen?
3. Ist er bereit zu überprüfen, ob Trisomie 21 nicht doch in den Katalog der Geburtsgebrechen aufgenommen werden kann und damit medizinische Massnahmen wie Physiotherapie, Logotherapie oder notwendige Hilfsmittel wie Brillen von der IV übernommen werden?
Begründung
Das Downsyndrom bzw. Trisomie 21 gilt gemäss Auskunft des Bundesamtes für Sozialversicherungen nicht als Geburtsgebrechen, und damit übernimmt die IV keine Kosten für allenfalls notwendige medizinische Massnahmen. Die Begründung für diesen Sachverhalt liege darin, dass das Downsyndrom nicht behandelbar sei. In gewissen Fällen bestehe Anspruch auf Leistungen durch die IV. Dieser Sachverhalt wurde im Zusammenhang mit der Zulassung des vieldiskutierten vorgeburtlichen Bluttests Praena wieder einmal diskutiert. Mit dem Praena-Test wird vorwiegend das Downsyndrom bzw. Trisomie 21 festgestellt. Im Rahmen der Diskussion um den Praena-Test wurden denn auch Forderungen laut, wonach Eltern, die sich trotz positiven Testergebnisses für die Geburt eines behinderten Kindes aussprechen, nicht noch bestraft werden sollen, indem sie wenig finanzielle Unterstützung finden bei der IV.
In einem Artikel in der "NZZ" wurde erwähnt, die Eidgenössische Finanzkontrolle habe angeregt, den Katalog der Geburtsgebrechen zu überarbeiten, da dieser nicht mehr aktuell sei.
Antwort des Bundesrates vom 15.05.2013
Der Bundesrat bestimmt auf dem Verordnungsweg die Geburtsgebrechen, für die die Invalidenversicherung (IV) bis zum 20. Altersjahr medizinische Massnahmen gewährt. Leiden, die als solche keiner wissenschaftlich anerkannten Behandlung zugänglich sind, stehen heute nicht in der Geburtsgebrechensliste. Sie können aber, wie z. B. bei der Trisomie 21, gegebenenfalls Ansprüche auf andere Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen, Hilfsmittel oder Renten) begründen. Wenn indessen einzelne ihrer Symptome die Kriterien eines Geburtsgebrechens erfüllen, können diese unter der entsprechenden Ziffer übernommen werden (z. B. Herzfehler bei Trisomie 21).
1. Der Bundesrat anerkennt den Nutzen von Massnahmen wie Physiotherapie und Logopädie. Jedoch werden ihre Kosten nur in wenigen Fällen von der IV übernommen. Logopädische Therapien zählen nicht zu den medizinischen, sondern zu den heilpädagogischen Massnahmen. Seit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Jahre 2008 sind ausschliesslich die Kantone für die Heilpädagogik zuständig. Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (SR 831.20) schliesst in Artikel 14 logopädische Therapien explizit aus. Physiotherapien übernimmt die IV nur, falls sie zur Behandlung eines Geburtsgebrechens oder unmittelbar auf die Eingliederung ausgerichtet sind.
Massnahmen, die nicht von der IV abgedeckt sind, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und insbesondere die Erfordernisse der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllt sind. Zu den gesetzlichen Leistungen der OKP gehören namentlich ärztliche Behandlungen, Arzneimittel, Analysen, Mittel und Gegenstände sowie Physiotherapien. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Aufgabenteilung sinnvoll ist und dass insgesamt angemessene Leistungen für die betroffenen Personen erbracht werden.
2./3. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) veröffentlichte im Februar 2013 eine Evaluation der Umsetzung und eine Analyse der Kostenentwicklung der medizinischen Massnahmen der IV. Dabei empfahl sie insbesondere eine Revision der Geburtsgebrechensliste. Gemäss einem Auftrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-NR) erstellte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einen Bericht über die medizinischen Massnahmen der IV und der OKP. Der Bericht, der auch Vorschläge enthält, wie die Empfehlungen der EFK umgesetzt werden können, wurde vor Kurzem der SGK-NR übermittelt.
Das BSV wird bis Ende 2014 ein Gesamtkonzept zur Umsetzung der Empfehlungen der EFK erarbeiten. Dazu gehören auch die konzeptionellen Grundlagen für die Revision der Geburtsgebrechensliste. Von den entsprechenden Kriterien wird abhängen, ob Trisomie 21 allenfalls künftig in die Liste aufgenommen wird. Der Zugang zu medizinischen Massnahmen der Krankenversicherung, zu logopädischen Massnahmen der Kantone sowie zu Hilfsmitteln und beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV ist jedoch unabhängig davon bereits heute sichergestellt.
1. Ist dem Bundesrat bekannt, dass medizinische Massnahmen wie Physiotherapie und Logopädie für Kinder mit Downsyndrom sehr hilfreich sein können und man sich demzufolge fragen kann, warum die entsprechenden Kosten nicht von der IV übernommen werden sollen?
2. Wird der Katalog der Geburtsgebrechen tatsächlich überarbeitet, und wenn ja, welche Kriterien werden in Zukunft bei der Beurteilung beigezogen?
3. Ist er bereit zu überprüfen, ob Trisomie 21 nicht doch in den Katalog der Geburtsgebrechen aufgenommen werden kann und damit medizinische Massnahmen wie Physiotherapie, Logotherapie oder notwendige Hilfsmittel wie Brillen von der IV übernommen werden?
Begründung
Das Downsyndrom bzw. Trisomie 21 gilt gemäss Auskunft des Bundesamtes für Sozialversicherungen nicht als Geburtsgebrechen, und damit übernimmt die IV keine Kosten für allenfalls notwendige medizinische Massnahmen. Die Begründung für diesen Sachverhalt liege darin, dass das Downsyndrom nicht behandelbar sei. In gewissen Fällen bestehe Anspruch auf Leistungen durch die IV. Dieser Sachverhalt wurde im Zusammenhang mit der Zulassung des vieldiskutierten vorgeburtlichen Bluttests Praena wieder einmal diskutiert. Mit dem Praena-Test wird vorwiegend das Downsyndrom bzw. Trisomie 21 festgestellt. Im Rahmen der Diskussion um den Praena-Test wurden denn auch Forderungen laut, wonach Eltern, die sich trotz positiven Testergebnisses für die Geburt eines behinderten Kindes aussprechen, nicht noch bestraft werden sollen, indem sie wenig finanzielle Unterstützung finden bei der IV.
In einem Artikel in der "NZZ" wurde erwähnt, die Eidgenössische Finanzkontrolle habe angeregt, den Katalog der Geburtsgebrechen zu überarbeiten, da dieser nicht mehr aktuell sei.
Antwort des Bundesrates vom 15.05.2013
Der Bundesrat bestimmt auf dem Verordnungsweg die Geburtsgebrechen, für die die Invalidenversicherung (IV) bis zum 20. Altersjahr medizinische Massnahmen gewährt. Leiden, die als solche keiner wissenschaftlich anerkannten Behandlung zugänglich sind, stehen heute nicht in der Geburtsgebrechensliste. Sie können aber, wie z. B. bei der Trisomie 21, gegebenenfalls Ansprüche auf andere Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen, Hilfsmittel oder Renten) begründen. Wenn indessen einzelne ihrer Symptome die Kriterien eines Geburtsgebrechens erfüllen, können diese unter der entsprechenden Ziffer übernommen werden (z. B. Herzfehler bei Trisomie 21).
1. Der Bundesrat anerkennt den Nutzen von Massnahmen wie Physiotherapie und Logopädie. Jedoch werden ihre Kosten nur in wenigen Fällen von der IV übernommen. Logopädische Therapien zählen nicht zu den medizinischen, sondern zu den heilpädagogischen Massnahmen. Seit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Jahre 2008 sind ausschliesslich die Kantone für die Heilpädagogik zuständig. Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (SR 831.20) schliesst in Artikel 14 logopädische Therapien explizit aus. Physiotherapien übernimmt die IV nur, falls sie zur Behandlung eines Geburtsgebrechens oder unmittelbar auf die Eingliederung ausgerichtet sind.
Massnahmen, die nicht von der IV abgedeckt sind, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und insbesondere die Erfordernisse der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllt sind. Zu den gesetzlichen Leistungen der OKP gehören namentlich ärztliche Behandlungen, Arzneimittel, Analysen, Mittel und Gegenstände sowie Physiotherapien. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Aufgabenteilung sinnvoll ist und dass insgesamt angemessene Leistungen für die betroffenen Personen erbracht werden.
2./3. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) veröffentlichte im Februar 2013 eine Evaluation der Umsetzung und eine Analyse der Kostenentwicklung der medizinischen Massnahmen der IV. Dabei empfahl sie insbesondere eine Revision der Geburtsgebrechensliste. Gemäss einem Auftrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-NR) erstellte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einen Bericht über die medizinischen Massnahmen der IV und der OKP. Der Bericht, der auch Vorschläge enthält, wie die Empfehlungen der EFK umgesetzt werden können, wurde vor Kurzem der SGK-NR übermittelt.
Das BSV wird bis Ende 2014 ein Gesamtkonzept zur Umsetzung der Empfehlungen der EFK erarbeiten. Dazu gehören auch die konzeptionellen Grundlagen für die Revision der Geburtsgebrechensliste. Von den entsprechenden Kriterien wird abhängen, ob Trisomie 21 allenfalls künftig in die Liste aufgenommen wird. Der Zugang zu medizinischen Massnahmen der Krankenversicherung, zu logopädischen Massnahmen der Kantone sowie zu Hilfsmitteln und beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV ist jedoch unabhängig davon bereits heute sichergestellt.