Hallo zusammen
Hat jemand von euch Erfahrung wie es bei der IV im Kanton Aargau ist mit der Uebernahme der Narkosekosten bei einer Zahnbehandlung? Habt ihr einen Antrag gestellt oder eine einfach die Rechnung geschickt (so hat es mir die Zahnarztgehilfin empfohlen). Ich möchte nicht einfach die Rechnung schicken und dann heisst es, ich hätte vorher eine Kostengutsprache beantragen sollen.
Herzliche Grüsse und einen schönen Sommer
Esther
Narkosekosten bei Zahnbehandlung
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Narkosekosten
Immer aber immer vorher eine Kostengutsprache beantragen, du kannst auch anrufen bei der IV und fragen wegen der übernahme der Narkosekosten, dann dir schriftlich bestätigen lassen wen die IV die Frau der Mann am Telefon der IV zusagt, wenn dir die Arzthelferin dir das gesagt hat, dass du die Rechnung einfach einschicken kannst, dann haftet sie für diese Aussage, = d.h. wenn du die Rechnung dann der IV schickst und sie übernehmen nichts dann, müsste die Arzthelferin bzw. der Zahnarzt die Kosten selber tragen, da sie eine solche Aussage gemacht hat.
den der Zahnarzt haftet für die Aussagen der Arzthelferin!!!!
den der Zahnarzt haftet für die Aussagen der Arzthelferin!!!!
- Andrea mit Roman
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hoi mitenand
ich weiss nur, dass die IV Verpflichtet ist, die Narkosekosten bei Zahneingriffen zu zahlen, da gibt es eine Gesetztesparagraf dazu. Hast du den?
Es ist Art. 403.2 und 403.3
Kongenitale Oligophrenie (nur Behandlung erethischen und apathischen Verhaltens)
403.1 Jede Oligophrenie gilt als angeboren, wenn aus der Anamnese nicht hervorgeht, dass als Säugling oder Kleinkind (entscheidende Entwicklungsphase des Ge-hirns) eine Encephalomeningitis oder ein schweres Schädel-Hirn-Trauma durchgemacht wurde.
403.2 Fehlt bei einer angeborenen Oligophrenie apathisches oder erethisches Verhalten, so kann letzteres während der Dauer von Zahnbehandlungen angenommen wer-den. Die Leistungen der IV beschränken sich in diesen Fällen auf die Narkosekosten (s. Rz 13).
403.3 Eine kongenitale Oligophrenie liegt auch dann vor, wenn sie bloss ein Begleitsymptom eines Geburtsge-brechens darstellt, das als solches keiner Behandlung zugänglich ist und deshalb in die Geburtsgebrechens-liste nicht aufgenommen werden konnte (wie z.B. der Trisomie 21). Voraussetzung für eine Übernahme unter 403 GgV ist aber auch in diesen Fällen das Vorliegen erethischen oder apathischen Verhaltens.
Zur Erklärung:
kongenitale Oligophrenie heisst angeborene geistige Behinderung. Das trifft laut Art, 403.3 auf Down-Syndrom zu.
Wichtig ist die Begründung gemäss Art. 403.2, dass das Kind erethisch (nicht stillhält) oder apathisch während der Zahnbehandlung, und das kann sicher jeder Zahnarzt bestätigen.
Ich weiss nur nicht, wie das Vorgehen ist, ob man vorgängig der IV eine Kostengutsprache verlangen muss oder anschliessend die Rechnung schickt.
Mine Kinderärztin empfiehlt wegen Romans Vorgeschichte, Zahnbehandlungen in Narkose nur in einem Kinderspital mit IPS machen zu lassen, nicht ambulant in der Zanharztpraxis.
Kleine Warnung: eine Kollegin hat mir erzählt, dass sie im Kispi SG Vorauszahlen musste,, vor der Behandlung! Waren glaube ich ca.3000 Franken!
Schreib dann doch, wie ihr erfolgreich wart.
ich weiss nur, dass die IV Verpflichtet ist, die Narkosekosten bei Zahneingriffen zu zahlen, da gibt es eine Gesetztesparagraf dazu. Hast du den?
Es ist Art. 403.2 und 403.3
Kongenitale Oligophrenie (nur Behandlung erethischen und apathischen Verhaltens)
403.1 Jede Oligophrenie gilt als angeboren, wenn aus der Anamnese nicht hervorgeht, dass als Säugling oder Kleinkind (entscheidende Entwicklungsphase des Ge-hirns) eine Encephalomeningitis oder ein schweres Schädel-Hirn-Trauma durchgemacht wurde.
403.2 Fehlt bei einer angeborenen Oligophrenie apathisches oder erethisches Verhalten, so kann letzteres während der Dauer von Zahnbehandlungen angenommen wer-den. Die Leistungen der IV beschränken sich in diesen Fällen auf die Narkosekosten (s. Rz 13).
403.3 Eine kongenitale Oligophrenie liegt auch dann vor, wenn sie bloss ein Begleitsymptom eines Geburtsge-brechens darstellt, das als solches keiner Behandlung zugänglich ist und deshalb in die Geburtsgebrechens-liste nicht aufgenommen werden konnte (wie z.B. der Trisomie 21). Voraussetzung für eine Übernahme unter 403 GgV ist aber auch in diesen Fällen das Vorliegen erethischen oder apathischen Verhaltens.
Zur Erklärung:
kongenitale Oligophrenie heisst angeborene geistige Behinderung. Das trifft laut Art, 403.3 auf Down-Syndrom zu.
Wichtig ist die Begründung gemäss Art. 403.2, dass das Kind erethisch (nicht stillhält) oder apathisch während der Zahnbehandlung, und das kann sicher jeder Zahnarzt bestätigen.
Ich weiss nur nicht, wie das Vorgehen ist, ob man vorgängig der IV eine Kostengutsprache verlangen muss oder anschliessend die Rechnung schickt.
Mine Kinderärztin empfiehlt wegen Romans Vorgeschichte, Zahnbehandlungen in Narkose nur in einem Kinderspital mit IPS machen zu lassen, nicht ambulant in der Zanharztpraxis.
Kleine Warnung: eine Kollegin hat mir erzählt, dass sie im Kispi SG Vorauszahlen musste,, vor der Behandlung! Waren glaube ich ca.3000 Franken!
Schreib dann doch, wie ihr erfolgreich wart.
Herzliche Grüsse
Andrea mit Roman (5/2000), DS, und grossem Bruder (97)
Andrea mit Roman (5/2000), DS, und grossem Bruder (97)
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