Hilflosenentschädigung/ IV ab 2 Jahre???

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Barbara Camenzind
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Hilflosenentschädigung/ IV ab 2 Jahre???

Beitrag von Barbara Camenzind » 10.10.2006, 09:13

Hallo
War gestern bei der pro Infirmis. Wollte mich erkundigen wie das mit der Hilflosenentschädigung genau läuft. Sie meinte, dass wir bei Laurin kaum Erfolg haben werden, da er ja wie ein anderes zweijähriges Kind sei. Da wir drei Kinder haben, wissen wir aber genau das das nicht stimmt. Die Anderen zwei konnten mit zwei schon sehr viel selbstständig machen. (Essen, gehen, anziehen, sprechen, verstehen...) Was habt Ihr für Erfahrungen mit dem Antrag zur Hilflosenentschädigung? Ist das auch wieder so schwierig wie andere Anträge bei der IV? Hat das wieder mit diesem Artikel zu tun, das dass DS kein Geburtsgebrechen ist? :evil:
Gruss Barbara und Laurin :P bald zwei



Mebeky
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Der richtige Zeitpunkt!

Beitrag von Mebeky » 10.10.2006, 18:56

Hoi Barbara

Ich zeige Dir die Gesetzlichen Grundlagen auf:

Als hilflos gilt, wer wegen seiner Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesern ist oder der dauernden Überwachung bedarf ( Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ).

Zu diesen alltäglichen Lebensverrichtungen zählen

- An- und Auskleiden
- Aufstehen/ Absitzen/ Abliegen
- Essen
- Körperpflege
- Verrichten der Notdurft
- Forbewegung und Kontaktaufnahme

Es wird in leicht - , mittlere- und schwere Hilflosigkeit unterschieden.

Kyra hat für die leichte Hilflosigkeit eine Verfügung.

Sie hat ja einen Herzfehler und hat die Verfügung seit sie 6 Monate alt ist.

Was die von der Pro Infirmis sagte, dass Laurin mit einem "normalen" 2 jährigen Kind verglichen werden kann, kann ich nicht zustimmen.

Ansonsten muss ja sowieso ein Kinderarzt der Antrag stellen, da er auflisten muss wie weit Laurin ist.

Viel Erfolg!

Gruss Bernadette

Garou
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Beitrag von Garou » 11.10.2006, 05:26

Hallo

Meine Tochter (4) kam ohne Herzfehler oder sonstige körperliche Einschränkung zur Welt. Ebenfalls wird Seitens der versch. Therapeuten/innen sowie des Kinderarztes sehr positiv über den Gesundheitsverlauf des Kindes berichtet.
Nichts desto trotz hat sie nicht die Beweglich- resp. Selbständigkeit, die sie aufgrund des Alters und der "Vorgaben" haben sollte.

Der Kinderarzt hat, als sie 2 war, eine Verfügung zu Handen der IV verfasst, welche dann in einem Hausbesuch abgeklärt hat, in wieweit meine Tochter auf ständige Hilfe Dritter angewiesen ist.

Die Verfügung lautet nun auf leichte Hilfosigkeit und es war kein Problem, dies auch zu begründen. Auch wenn meine Tochter vermeintlich einem anderen Kind ohne DS in nichts "nachsteht".

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Andrea mit Roman
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IV- Buchtipp für Kinder

Beitrag von Andrea mit Roman » 03.11.2006, 15:05

Hoi Barbara
seid ihr schon weiter mit der Fragen wegen Hilflosenentschädigung?
Wenn nein, kann ich dir noch Altersangaben mailen, wann ein Kind laut IV was können sollte.

Zudem war mein Mann an einem Vortrag der Procap über: welche IV Leistungen stehen meinem Kind zu, da gibts neu ein Buch darüber:
Procap (Hrsg):was steht meinem Kind zu? Ein sozailversicherungsrechtlicher Ratgeber für Eltern von behinderten Kindern für 29.90, ISBN-13:978-3-7910-2529-2 beim Schäffer/Poeschel Verlag.

Da ich schon viel zu viel mit der Iv zu tun hatte, ist für mich nicht so viel neues drin, aber das Buch ist sehr gut aufgemacht und eine wertvolle Hilfe, wenn IV Neuland ist.
Es öffnet einem auch die Augen, was alles als Hilfeleistung angerechnet wird, SAchen , die man als selbstverständlich erachtet und meint, das mache das Kind selber (z.B. bei älteren Kindern im Bereich Sitzen, liegen: das an den Tisch- Rücken des Stuhles ist eine Hilfestellung, auch wenn das Kind sich selbst auf den Stuhl setzten kann, ist es dann hilfsbedürftig oder das Zudecken des älteren Kindes mit der Bettdecke!)

Herzliche Grüsse
A
Herzliche Grüsse
Andrea mit Roman (5/2000), DS, und grossem Bruder (97)

Mebeky
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Hilflosenentschädigung

Beitrag von Mebeky » 03.11.2006, 20:07

Hoi Barbara

Ich war gerade auf www.procap.ch. Auf der 1. Seite siehst Du " aktuelle Beiträge". Unteranderem wird der neue Ratgeber vorgestellt. Da steht dann " Berechnung der Hilflosigkeit". Da musst Du Laurins Namen und Geburtsdatum eingeben. Dann siehst Du mit welchem Alter was gemacht werden kann. Wenn nicht wann dann der Zeitpunkt ist die Meldung an die IV.

Grüesli und bis Montag

Bernadette

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Andrea mit Roman
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Hilflosenentschädigung, Altersangaben

Beitrag von Andrea mit Roman » 02.12.2006, 14:48

Hoi mitenand,
habe privat die Anrage nach den Altersangaben bekommen, wänn ein Kind laut IV was können muss.
Um mir Schreibarbeit zu ersparen, habe ich nun bei dem Tipp von Bernadette bei Procap eingeloggt und die Liste für ein 2 Jahre altes Kind entnommen, mit den Angaben zu den Zeitpunkten, wann eine Leistung erwartet werden kann laut IV.
Für die Hilflosenentschädigung geht es ja immer um die Differenz zu einem gleichaltrigen Kind.
Meines Wissens muss die IV ein Jahr rückwirkend zahlen, aber das könnte man bei Procap nachfragen ob das immer noch so ist.

Hier der Ausdruck von pro Cap zur berechnung der Hilflosigkeit:

Name: Down Syndrom
Vorname: Musterkind
Geburtsdatum:


1.12.2004


Altersstufen:


Zeitpunkt für eine
Meldung bei der IV
Mit 10 Monaten (plus 3 Monaten Wartefrist)

Aufstehen, Absitzen und Abliegen:
mit 10 Monaten sitzt das Kind recht gut frei (am Boden und auf dem Schoss der Mutter) und in seinem Kinderstuhl besonders sicher



Dezember 2005
Mit 14 Monaten (plus 3 Monaten Wartefrist)

Aufstehen, Absitzen und Abliegen:
mit 14 Monaten steht es ohne Hilfe auf
Fortbewegung im oder ausser Haus, Pflege gesellschaftlicher Kontakte:
mit 14 Monaten kann das Kind frei gehen


April 2006
Mit 20 Monaten (plus 3 Monaten Wartefrist)

Essen:
mit 20 Monaten kann das Kind zuverlässig mit dem Löffel umgehen und ebenso mit der Tasse, die es aufhebt und wieder hinstellt, wenn es daraus getrunken hat.


Oktober 2006
Mit 23 Monaten (plus 3 Monaten Wartefrist)

Aufstehen, Absitzen und Abliegen:
Mit 23 Monaten setzt es sich allein auf einen Stuhl oder an den Tisch



Januar 2007
Mit 2 Jahren (plus 3 Monaten Wartefrist)

Fortbewegung im oder ausser Haus, Pflege gesellschaftlicher Kontakte:
mit 2 Jahren kann das Kind allein Treppenlaufen


März 2007
Mit 2 ½ Jahren (plus 3 Monaten Wartefrist)

Essen:
mit 2 ½ Jahren braucht das Kind beim Essen von zerkleinerter Nahrung nur noch selten Hilfe
Verrichtung der Notdurft:
mit 2 ½ Jahren benötigt das Kind tagsüber mehrheitlich keine Windeln mehr



August 2007
Mit 3 Jahren (plus 3 Monaten Wartefrist)

An- und Auskleiden:
mit 3 Jahren kann sich ein Kind an- und ausziehen, wobei es für einzelne Handreichungen, wie Knöpfe öffnen und schliessen, auf Hilfe angewiesen ist. Die Schuhe zieht es am richtigen Fuss an, merkt sich die Vorder- und Rückseite der Kleider.


Februar 2008
Mit 4 Jahren (plus 3 Monaten Wartefrist)

Aufstehen, Absitzen und Abliegen:
Mehraufwand ab 4 Jahren:
regelmässiges Aufstehen nachts, so dass das Kind angebunden werden muss
Verrichtung der Notdurft:
mit 4 Jahren sind nachts keine Windeln mehr erforderlich, da in der Regel nicht mehr genässt wird Fortbewegegung im oder ausser Haus, Pflege gesellschftlicher Kontakte:
ab 4 Jahren sollte zur Zurücklegung von normalen Wegstrecken kein Buggy mehr nötig sein.
Dies ist zu berücksichtigen bei Kindern mit Gehstörungen und bei Herzkrankheiten etc.


Februar 2009
Mit 5 ½ Jahren (plus 3 Monaten Wartefrist)

Essen:
mit 5 ½ Jahren kann das Kind die Speisen selber zerkleinern (ausgenommen Fleisch). Der Umgang mit dem Besteck bereitet keine Probleme mehr.


August 2010
Mit 6 Jahren (plus 3 Monaten Wartefrist)

An- und Auskleiden:
mit 6 Jahren kann das Kind die Schuhe binden (massgebend bei Kindern, welche behinderungsbedingt Schnürschuhe tragen müssen)
Waschen, Kämmen, Baden/Duschen:
mit 6 Jahren lässt sich das Kind bei der Körper-
pflege nicht mehr gerne helfen, Kontrolle ist jedoch nötig, Haarewaschen und Kämmen sind
noch nicht selbständig möglich
Fortbewegegung im oder ausser Haus, Pflege gesellschaftlicher Kontakte:
mit 6 Jahren legt das Kind den ungefährlichen Kindergartenweg selber zurück und pflegt gesellschaftliche Kontakte
Verrichtung der Notdurft:
mit 6 Jahren kann sich das Kind selber reinigen (Kindergartenalter) Persönliche Überwachung: vor 6 Jahren ist die persönlichen Überwachung in der Regel nicht in Betracht zu ziehen, erethische und autistische Kinder sind je nach Schweregrad zu beurteilen, ebenso Kinder mit häufigen Epilepsie-Anfällen oder Absenzen.


Februar 2011
Mit 8 Jahren (plus 3 Monaten Wartefrist)

Essen:
mit 8 Jahren isst das Kind selbständig inkl. Fleisch zerkleinern


Februar 2013
Mit 15 Jahren (plus 3 Monaten Wartefrist)

Dauernde Pflege:
mit 15 Jahren sollte die Medikamenteneinnahme selbständig möglich sein.


Herzliche Grüsse
Herzliche Grüsse
Andrea mit Roman (5/2000), DS, und grossem Bruder (97)

Gorana
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Beitrag von Gorana » 23.12.2006, 23:08

wir gehören wohl zu den glücklichen, die sich nie mit einem antrag oder ähnlichem im zusammenhang mit der iv rumschlagen mussten... bei uns übernahm alles die frauenklinik des inselspitals, ich weiss nichtmal genau wie wann und wo alles von statten ging, auf einmal stand, als leana so ca. 6 monate alt war, eine iv-dame vor unserer haustür und machte eine abklärung bei uns und kurz darauf erhielten wir die hilflosenentschädigung leichten grades und einen intensivpflegezuschlag mittleren grades... und alles wurde uns rückwirkend ausbezahlt auf 01.01.04. als leana jährig war entfiel der ipz, aber die hilflosenentschädigung leichten grades blieb uns bis heute... und ab märz 07 sollten wir sogar hse mittleren grades erhalten, weil an- und ausziehen dazu kommt, erklärte uns die iv-dame beim letzten besuch...

kann also nicht wirklich viel zu diesem thema sagen, nur, dass ich mir sicher bin, dass man mit einem ds-kind anspruch darauf hat!

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